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§ 1 Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. UnsereVerkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wennnicht
ausdrücklich erneut darauf Bezug genommen wurde.
§ 2 Vertragsabschluß
Angebote sind freibleibend. An speziell
ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30
Kalendertage gebunden. An uns gerichtete Angebote
können wir ebenfalls innerhalb einer Frist von 30
Tagen annehmen.
§ 3 Nutzungsrecht, Dokumentation und Einarbeitung
Der Kunde erhält nach Maßgabe unserer Bestimmungen
ein Nutzungsrecht an dem im Programmschein
aufgeführten Programm sowie den zur Benutzung
notwendigen Unterlagen und Dokumentationen. Es
handelt sich mit Ausnahme der Betriebssystemsoftware
um ein ausschließliches, nicht übertragbares
Nutzungsrecht. Das Recht des Kunden, die Hardware zu
veräußern, bleibt davon unberührt. Die zur Benutzung
notwendigen Unterlagen umfassen beim Verkauf von
Neuprodukten eine Dokumentation in deutscher oder
englischer Sprache. Sollte der Hersteller diese aber
gar nicht zur Verfügung stellen, weisen wir den
Kunden vor Vertragsabschluss ausdrücklich darauf
hin. In unseren Preisen ist eine kostenlose
Einarbeitung in die von uns gelieferte Hard- und
Software nicht enthalten, ebenso erfolgt keine
kostenlose Installation derselben. Diese Leistungen
sind zusätzlich in Auftrag zu geben und werden von
uns nach Aufwand berechnet oder von einer durch uns
beauftragten Firma gegen Berechnung erbracht. Die
Auswahl der Programme für die beabsichtigte
Anwendung erfolgt auf Risiko des Kunden.
§ 4 Leistungs- und Funktionsumfang
Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen
Geräte und Programme bestimmt sich nach den bei
Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibungen.
Darüber hinausgehende Vereinbarungen in besonders
gelagerten Fällen, wie z.B. über Kapazität,
Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen
oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der
kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich
schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für
individuelle kundenspezifische Anpassungen der
Programme oder sonstige spezielle
Einsatzbedingungen.
§ 5 Lieferzeiten
Liefertermine oder Lieferfristen sind nur gültig,
wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Sie
sind nur verbindlich, wenn sie als solche
ausdrücklich gekennzeichnet sind. Vereinbarte
Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist
oder das Vertragsprodukt zum vereinbarten
Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Die
Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen,
z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich
entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und
Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von
uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in
wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst
mitgeteilt. Zu Teillieferungen und Teilleistungen
sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich Nachteile
für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
§ 6 Preis, Zahlung, Aufrechnung
Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der
Kaufpreis ist bei Übernahme der Ware netto ohne
Skonto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer stets
in bar zu zahlen, wenn nicht ausdrücklich eine
andere Vereinbarung getroffen wird. Preisänderungen
sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate
liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung
der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir
berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den
Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum
Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den
Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur
unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Unternehmer,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind
Preisänderungen gemäß den vorgenannten Regelungen
zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen
liegen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen bzw.
Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig
festgestellt oder von uns anerkannt.
§ 7 Erfüllungsort
Sofern der Kunde die Ware oder Dienstleistung an
unserem Geschäftssitz in Empfang nimmt, ist der
Erfüllungsort unsere Postadresse in Düsseldorf,
anderenfalls die Betriebsstätte des Kunden, an der
die Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
erbracht wird.
§ 8 Versand und Gefahrenübergang
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden,
unbeschadet seiner nachstehenden
Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Bezüglich
des Gefahrübergangs gilt in diesem Fall die
gesetzliche Regelung (§ 474 Abs. 2 BGB). Ist der
Kunde Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen geht die Gefahr auf ihn über, sobald
die Sendung unser Lager oder das unseres Lieferanten
verlassen hat. Der Transport erfolgt auf Kosten des
Kunden. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
ihn über; wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch
und Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und
Wasserschäden abzuschließen, wenn dieser es
verlangt.
§ 9 Gewährleistung/Garantie, Haftung
Mängelrügen haben stets schriftlich zu erfolgen. Bei
berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, im
Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zunächst
eine Beseitigung des Mangels vorzunehmen. Für
Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden,
mangelnde Wartung oder Pflege, instruktionswidrige
Bedienung, Verwendung von herstellerfremden
Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind, haften
wir nicht. Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei
Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des
Kunden und im Falle unseres Verzuges. In diesen
Fällen haften wir für jedes Verschulden Ist der
Kunde Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Unsere
Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren
Eintritt nach Vertragsabschluss aufgrund der bei
Auftragserteilung bekannten Umstände
vernünftigerweise zu rechnen war. Die
Gewährleistungsfrist für Mängel an der Hard- und
Software sowie für die von uns vorgenommenen
Reparaturen und Dienstleistungen beträgt 1 Jahr.
Nicht unter die Gewährleistung fällt das
Wiederherstellen nicht mehr lauffähiger Software.
Die rb bürotechnik haftet nicht für auftretende
Datenverluste, verursacht durch Hardwarestörungen,
Servicetätigkeiten seitens der rb bürotechnik oder
Aktionen des Kunden. Auf gelieferte Software gelten
die Gewährleistungsbedingungen des
Softwareherstellers. Die Neuinstallation von
Standard-Betriebssystemen wird nach Vereinbarung mit
dem Service ausschließlich als kostenpflichtige
Zusatzleistung erbracht. Ebenso wird das
Installieren von kundenspezifischer Software bzw.
Backup nach Vereinbarung mit dem Service
ausschließlich als kostenpflichtige Zusatzleistung
erbracht. Die Verantwortung für eine vollständige
Datensicherung inklusive Anwendungs- und
Betriebssystem-Software liegt ausschließlich beim
Kunden. Eine Datensicherung ist besonders vor
Serviceaktivitäten empfehlenswert, da nicht
sichergestellt werden kann, dass keine Daten
verloren gehen. Nicht unter die allgemeine
Gewährleistung der Systeme fallen: -
Verschleißerscheinungen bei Disketten, Bändern,
Bildröhre (Einbrennungen, Helligkeitsverlust),
LCD-Hintergrundbeleuchtung etc. - Akku’s / Für
Akku’s gilt die eigene Komponentengarantie. - das
Upgraden/Updaten von BIOS/Treiber, - das
zurücksetzen von Sicherheitsfunktionen (Löschen von
Passwörtern etc.) - das Wiederaufspielen bzw.
Wiederherstellen von kundenspezifischen Daten und
Software, - das Wiederherstellen nicht mehr
lauffähiger Software (z.B. : durch Löschen
systemrelevanter Dateien), - die Diagnose und das
Beseitigen von Störungen und Schäden, die durch
nicht von der rb bürotechnik freigegebene
Komponenten verursacht wurden (z.B.:
Speicherbausteine), durch unsachgemäße Behandlung
durch den Kunden oder Dritte herbeigefügt wurden
(z.B.: Glasbruch, LCD-Bruch, Gehäuseschäden), durch
Reparaturen bzw. Änderungen am Produkt durch den
Kunden oder Dritte verursacht wurden, nach Ablauf
der gesetzlichen Gewährleistung bei Kabel, Stecker
und Gehäuseteile auftreten, durch höhere Gewalt
(z.B.: Überschwemmung, Blitzeinschlag o.ä.)
entstanden sind, durch außergewöhnliche
Umgebungseinflüsse (z.B.: Überspannung, Magnetfelder
o.ä.) entstanden sind, durch sonstige nicht von der
rb bürotechnik zu vertretende Umstände entstanden
sind.
§ 10 Annahmeverzug
Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen und kommt mit
der Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung
oder Ware in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 20%
des Rechnungswertes zu verlangen, und zwar ohne
Nachweis der Schadenshöhe. Der Beweis eines höheren
Schadens bleibt uns unbenommen. Dem Kunden ist in
jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein
geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den
Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur
Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht entsprechende
Verbraucherschutzvorschriften Anwendung finden oder
dies durch uns schriftlich erklärt wird. Bei
Verwendung gegenüber Unternehmen, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber
hinaus folgendes :Das Eigentum geht erst dann auf
den Kunden über, wenn er seine gesamten
Verpflichtungen aus unseren Lieferungen und
Leistungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der
Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete
Warenlieferungen bezahlt ist. Der Kunde ist
berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung
oder Umbildung der Liefergegenstände durch den
Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die
Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erweben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Der Kunde darf die Liefergegenstände
weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer uns
unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle
Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
die zur Wahrung unserer rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser
Eigentum hinzuweisen. Wir verpflichten uns jedoch,
die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf
Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert
ihrer zu sichernden Forderungen, soweit diese noch
nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 12 Inkassokostenklausel
Soweit die Forderungen gegen Kunden überfällig sind
und das kaufmännische Mahnverfahren zu keinem Erfolg
geführt hat, sind wir berechtigt, einen
Inkassodienst mit der Geltendmachung der Forderungen
zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten in
üblicher, einer anwaltlichen Inanspruchnahme
entsprechenden Höhe sind vom Kunden zu tragen.
§ 13 Annullierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten
Auftrag zurück, können wir unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden
geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die
durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen
Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem
Kunden ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass
ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
§ 14 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen rb bürotechnik und dem
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der
Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person
des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Düsseldorf Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
rb bürotechnik ist jedoch berechtigt, den Käufer an
jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin
ist Düsseldorf Erfüllungsort sowie Übergabeort im
Sinne der Verpackungsordnung. Sollten einzelne oder
mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder
eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich
die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel
einzutreten, die unwirksame oder unvollständige
Bestimmung durch angemessene Individualabrede zu
ersetzen oder zu ergänzen, die dem Zweck der
gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon
unberührt.
§15 Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden
aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
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